Fleischerausstattung · Gastronomietechnik · Verpackungssysteme

Nahrungs­mittel­technik Würfel GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Gültigkeit der Bedingungen

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Verbindlichkeit nachstehender Verkaufs- und Lieferungsbedigungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Punkte nicht berührt.

2. Lieferung

Aufträge, sonstige Vereinbarungen und Lieferungsverspflichtungen , werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. Die von uns genannten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft. Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden; dies gilt auch für Erklärungen, die durch Vertreter und sonstige beim Vertragsabschluß tätige Personen gegeben werden. Fälle höherer Gewalt, Roh- und Hilfsstoffmangel, Streik im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten, die die Produktion verringern oder die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, entbinden uns für die nachweisbare Dauer der Behinderung von den Vertragsverpflichtungen. Konstruktionsänderungen sind zulässig, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt nach unserem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste Verfrachtung. Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers.

3. Kostenvoranschläge/nicht durchführbare Reparaturen

Werden Kostenvoranschläge erstellt, so enthalten diese unverbindliche Richtwerte. Kann die Reparatur nicht zu dem veranschlagten oder vom Kunden gesetzten Kostengrenzen durchgeführt werden, oder ergibt sich während der Reparatur die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten, so können die veranschlagten oder gesetzten Kostengrenzen um bis 15 % überschritten werden, ohne daß vorher das Einverständnis des Kunden eingeholt werden muß. Nur als ausdrücklich verbindlich bezeichnete schriftliche Voranschläge bedingen verbindliche Preisansätze. Die für Kostenvoranschläge erforderlichen Aufwendungen werden auf die Reparaturleistung angerechnet. Im Falle, daß der Reparaturauftrag vorzeitig gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist es uns freigestellt, die Erstattung der für die Kostenvoranschläge erforderlichen Leistungen (Demontage/Reinigung/Befundsaufnahmen/Fehlersuchzeiten etc.) zu berechnen. In diesem Fall wird der reparierte Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, soweit dies machbar ist. Bei nicht durchführbarer Reparatur schließen wir eine Haftung für Schäden an und außerhalb des Reparaturgegenstandes aus, es sei denn, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Sind Gegenstände nicht mehr oder nicht wirtschaftlich reparabel, und empfehlen wir den Kunden die Verschrottung hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen den Reparaturgegenstand abzuholen oder schriftlich mitzuteilen, wie er zu verfahren wünscht. Erfolgt eine Abholung oder Mitteilung nicht - für letzteres trägt der Kunde die Beweislast - können wir die Verschrottung vornehmen. Leihmaschinen stellen wir betriebsbereit kostenlos zur Verfügung, sie sind sofort nach dem Eingang der reparierten Maschine an unsere Anschrift in Kassel zurückzusenden. Erfolgt dies nicht werden für jede angefangene Kalenderwoche DM 50.00 Gebühren erhoben. Anfallende Frachtkosten werden von uns weiterberechnet.

4. Preise

Wir behalten uns vor, nach Auftragsbestätigung eintretende Lohn- oder Materialpreissteigerungen bei Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Bei Inlandslieferungen verstehen sich unsere Preise ab Werk freibleibend, ausschl. Originalverpackung.

5. Zahlungsbedingungen

Ansonsten laufen unsere Zahlungsbedingungen: 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem über den Betrag verfügt werden kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen behalten wir uns vor, bankübliche Kreditzinsen zu berechnen, ohne das es eine Inverzugsetzung bedarf. Wir sind jedoch - unabhängig von den hiermit festgelegten Zahlungsbedingungen - berechtigt, eine Sicherstellung vor Lieferung zu verlangen, falls eine erst nach Abgang unserer Auftragsbestätigung eingehende Auskunft die Vermögensverhältnisse des Bestellers ungünstig beurteilt. Die Sicherstellung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Barzahlung oder Sicherheit durch Bürgschaft vor Absendung der bestellten Gegenstände. Lehnt der Besteller dies ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Ersatzansprüche aus einem solchen Vertragsrücktritt sind auf jeden Fall ausgeschlossen. Sofern wir Wechsel unter Vorbehalt des Eingangs an Zahlungsstatt annehmen, werden der uns berechnete Diskont, bei Wechseln auf Nebenplätze außerdem noch Einzugsspesen weiterberechnet. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung wird nicht übernommen. An unbekannte Käufer kann der Versand unter Nachnahme erfolgen. Durch Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers kommen sämtliche eingeräumten Preisnachlässe, Rabatte und alle sonstigen Vergünstigungen in Fortfall. Eine Zurückhaltung der Zahlungen ist ausgeschlossen. Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich betagter und bedingter Forderungen unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer darf die noch in unserem Eigentum befindliche Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er sich nicht uns gegenüber im Verzug befindet, veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der noch in unserem Eigentum bestehenden Ware tritt der Besteller die ihm daraus seinerseits erwachsene Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Kaufpreises unserer Ware bereits jetzt an uns ab; die abgetretene Forderung dient uns im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware -. einschließlich Forderungsverkauf an Factoring- Banken - ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben, uns alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch uns selbst erforderlich sind; auch ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung der Forderung an uns seinem Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe des Mehrwertes verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich, eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Liefergegenstände bis zur Bezahlung des Kaufpreises zu unterlassen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 2 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindesten aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. In jedem Fall ist die Gewährleistungspflicht des Lieferers davon abhängig, das der Käufer der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. 377, 378 HGB unverzüglich nachgekommen ist. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, schriftlich geltend zu machen.

8. Versuche und Vorführungen

Bei Versuchen und Vorführungen durch unsere Mitarbeiter kann eine Haftung für etwaige Schäden an der verarbeiteten Ware nicht übernommen werden, soweit unsere Mitarbeiter nicht Vorsatz trifft.

9. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferanten

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten , wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang aus Gründen endgültig unmöglich gemacht wird, die nicht vom Besteller zu vertreten sind. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung nach Anzahl unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Der Besteller kann des weiteren zurücktreten, wenn der Lieferer sich mit der Lieferung in Verzug befindet und eine dem Lieferer vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, ohne das die bestellte Ware das Werk des Lieferers verlassen hat, oder der Lieferer Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Trifft die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlages der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie aus Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetzt bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Kassel.